Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)
§ 801.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 192/2026
§ 801.01.202031.12.2026 BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 188/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. II Nr. 192/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,

    1. Litera a
      Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
    2. Litera b
      Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
    3. Litera c
      Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren,
    4. Litera d
      Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
    5. Litera e
      Rüsten, Anfahren, Ausfahren oder Bedienen von Anlagen.
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes, jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
    2. Ziffer 2
      die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden.

Schlagworte

Gebäcksorte

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215621