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BGBl. II Nr. 193/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 193/2026× zu Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.05.2022 – 13.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2022 · danach: BGBl. II Nr. 193/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 193/2026 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 30 31. Juni 2026 Dezember 2028 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.
Schlagworte
Bahnreiseservice