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BGBl. II Nr. 195/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fahrzeugtechnik (Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 195/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 195/2026 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Fahrzeugtechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Fahrzeugtechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und gemeinsamen fachlichen Kompetenzen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagentechnik,
    2. Ziffer 2
      Nutzfahrzeugtechnik,
    3. Ziffer 3
      Motorradtechnik,
    4. Ziffer 4
      Karosserietechnik.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.