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BGBl. II Nr. 195/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fahrzeugtechnik (Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 195/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 195/2026 § 14↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2031 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2020,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 15 und nach Maßgabe des Absatz 7, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 15 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2020,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 und nach Maßgabe des Absatz 7, außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 und nach Maßgabe des Absatz 7, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2013,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 und nach Maßgabe des Absatz 7, außer Kraft.
  7. Absatz 7,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der in Absatz 3, oder gemäß der in Absatz 5, genannten Verordnung auszubilden.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Absatz 3, oder gemäß der in Absatz 5, genannten Verordnung ausgebildet werden oder gemäß Ziffer eins, nicht in die Ausbildung nach dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Absatz 3, oder gemäß der in Absatz 5, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß den in Absatz 3, oder 5 genannten Verordnungen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge, die gemäß den in den Absatz 3, oder 5 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008, oder gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, antreten.