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BGBl. II Nr. 196/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2026× zu Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung 46 § 0↗RIS↗
§ 14neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 14↗RIS↗

Fachgespräch

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Beratungsgespräch“ Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.