Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
BGBl. II Nr. 196/2026
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Verhältniszahlen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
- Ziffer einseine fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge,
- Ziffer 2zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: zwei Lehrlinge,
- Ziffer 3drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: drei Lehrlinge,
- Ziffer 4vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen: vier Lehrlinge,
- Ziffer 5auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen: ein weiterer Lehrling.
- Absatz 3,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
- Ziffer einsGewerberechtsinhaber,
- Ziffer 2gewerberechtlicher Geschäftsführer,
- Ziffer 3einschlägige Ausbilder,
- Ziffer 4Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) abgelegt haben,
- Ziffer 5Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
- Ziffer 6Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
- Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
- Absatz 5,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
- Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
- Absatz 7,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten:
- Ziffer einsAuf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
- Ziffer 2Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.