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BGBl. II Nr. 196/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2026× zu Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung 46 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2019 · danach: BGBl. II Nr. 196/2026 § 9↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 9↗RIS↗
Praktische Prüfung
Prüfarbeit Gegenstand „Basiskompetenzen“
§ 9.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen: Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, welche kurze begleitende Gesprächsphasen beinhalten, durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
1. Damenbedienen: Eine Hochsteckfrisur mit Haarschmuck und Haarersatz ist einzulegen und auszufrisieren. Eine Farbveränderung ist durchzuführen, wobei alle Techniken, die zur gewünschten Farbveränderung führen, einschließlich schriftlicher Farbbestimmung am eigenen Modell, erlaubt sind. Ein modischer Damenhaarschnitt mit Föhnfrisur ist durchzuführen, wobei auf die Schneidtechnik, das Farbergebnis sowie die sichtbare Föhntechnik Wert zu legen ist. Während der Einwirkzeit der Haarfarbe ist eine komplette Nagelpflege an einer Hand durchzuführen. Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.
2. Dekorative Kosmetik: Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut sowie Tages-Make-up mit vorheriger Gesichtsreinigung sind durchzuführen.
3. Herrenbedienen: Ein komplettes modisches Herrenservice, bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschnitt mit Verlauf mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage sowie einem modernen Finish sind durchzuführen.
4. Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten und handgelegte Welle.
(2) Bei Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung ist auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen haben zu umfassen:
1. Rasieren, Vor- und Nachbehandeln der Haut. verschiedene Einlege- und Wickeltechniken am Technikkopf anzuwenden (zB durch Haare einlegen, Wellen legen, Papillotieren, Dauerwellenwickler setzen),
2. Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten Haut mit geeigneten Produkten sowie mit verschiedenen Reinigungsmassagen zu reinigen und handgelegte Welle. zu pflegen,
3. Dekorative Kosmetik: Reinigen und Pflegen der Gesichtshaut, Brauen- ein Tages-Make-up mit unterschiedlichen Techniken zu gestalten sowie Augenbrauen und Wimpernfärben Wimpern zu färben und Make-Up mit geeigneten Produkten. Augenbrauen zu formen,
4. Maniküre an einer Hand: Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen. den Zustand und die Beschaffenheit von einer Hand inklusive Fingernägel zu beurteilen sowie die Maniküre (Pflegen, Formen von Fingernägeln) und Gestalten (Polieren und Designen) von Fingernägeln) durchzuführen,
5. Bärte zu rasieren (zB Vollrasur) sowie die Haut vor- und nachzubehandeln.
(3) Für die Bewertung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Kriterien maßgebend: Die zur Prüfung antretende Person hat für den Arbeitsauftrag gemäß Abs. 2 Z 2 ein ausgefülltes Hautbeurteilungsblatt des zu verwendenden Modells zur Prüfung mitzubringen.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und zehn Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 20 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden, sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, nach vier Stunden zu beenden.
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Kopfmassage Einlegetechnik