BGBl. II Nr. 196/2026
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2
Praktische Prüfung
§ 9.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen: Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, welche kurze begleitende Gesprächsphasen beinhalten, durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Bei Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung ist auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen haben zu umfassen:
1. Rasieren, Vor- und Nachbehandeln der Haut. verschiedene Einlege- und Wickeltechniken am Technikkopf anzuwenden (zB durch Haare einlegen, Wellen legen, Papillotieren, Dauerwellenwickler setzen),
2. Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten Haut mit geeigneten Produkten sowie mit verschiedenen Reinigungsmassagen zu reinigen und handgelegte Welle. zu pflegen,
3. Dekorative Kosmetik: Reinigen und Pflegen der Gesichtshaut, Brauen- ein Tages-Make-up mit unterschiedlichen Techniken zu gestalten sowie Augenbrauen und Wimpernfärben Wimpern zu färben und Make-Up mit geeigneten Produkten. Augenbrauen zu formen,
4. Maniküre an einer Hand: Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen. den Zustand und die Beschaffenheit von einer Hand inklusive Fingernägel zu beurteilen sowie die Maniküre (Pflegen, Formen von Fingernägeln) und Gestalten (Polieren und Designen) von Fingernägeln) durchzuführen,
5. Bärte zu rasieren (zB Vollrasur) sowie die Haut vor- und nachzubehandeln.
(3) Für die Bewertung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Kriterien maßgebend: Die zur Prüfung antretende Person hat für den Arbeitsauftrag gemäß Abs. 2 Z 2 ein ausgefülltes Hautbeurteilungsblatt des zu verwendenden Modells zur Prüfung mitzubringen.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und zehn Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 20 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
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