Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Gegenstand „Basiskompetenzen“
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, welche kurze begleitende Gesprächsphasen beinhalten, durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2)Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
verschiedene Einlege- und Wickeltechniken am Technikkopf anzuwenden (zB durch Haare einlegen, Wellen legen, Papillotieren, Dauerwellenwickler setzen),
Haut mit geeigneten Produkten sowie mit verschiedenen Reinigungsmassagen zu reinigen und zu pflegen,
ein Tages-Make-up mit unterschiedlichen Techniken zu gestalten sowie Augenbrauen und Wimpern zu färben und Augenbrauen zu formen,
den Zustand und die Beschaffenheit von einer Hand inklusive Fingernägel zu beurteilen sowie die Maniküre (Pflegen, Formen von Fingernägeln) und Gestalten (Polieren und Designen) von Fingernägeln) durchzuführen,
Bärte zu rasieren (zB Vollrasur) sowie die Haut vor- und nachzubehandeln.
(3)Absatz 3,Die zur Prüfung antretende Person hat für den Arbeitsauftrag gemäß Abs. 2 Z 2 ein ausgefülltes Hautbeurteilungsblatt des zu verwendenden Modells zur Prüfung mitzubringen.Die zur Prüfung antretende Person hat für den Arbeitsauftrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein ausgefülltes Hautbeurteilungsblatt des zu verwendenden Modells zur Prüfung mitzubringen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und zehn Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 20 Minuten zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente,
Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Schlagworte
Einlegetechnik
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279352