Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)
§ 901.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 196/2026
§ 901.01.202031.12.2026 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 135/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. II Nr. 196/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Damenbedienen: Eine Hochsteckfrisur mit Haarschmuck und Haarersatz ist einzulegen und auszufrisieren. Eine Farbveränderung ist durchzuführen, wobei alle Techniken, die zur gewünschten Farbveränderung führen, einschließlich schriftlicher Farbbestimmung am eigenen Modell, erlaubt sind. Ein modischer Damenhaarschnitt mit Föhnfrisur ist durchzuführen, wobei auf die Schneidtechnik, das Farbergebnis sowie die sichtbare Föhntechnik Wert zu legen ist. Während der Einwirkzeit der Haarfarbe ist eine komplette Nagelpflege an einer Hand durchzuführen. Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Dekorative Kosmetik: Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut sowie Tages-Make-up mit vorheriger Gesichtsreinigung sind durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Herrenbedienen: Ein komplettes modisches Herrenservice, bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschnitt mit Verlauf mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage sowie einem modernen Finish sind durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten und handgelegte Welle.
  2. Absatz 2,Bei der Aufgabenstellung ist auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rasieren, Vor- und Nachbehandeln der Haut.
    2. Ziffer 2
      Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten und handgelegte Welle.
    3. Ziffer 3
      Dekorative Kosmetik: Reinigen und Pflegen der Gesichtshaut, Brauen- und Wimpernfärben und Make-Up mit geeigneten Produkten.
    4. Ziffer 4
      Maniküre an einer Hand: Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung der Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
    2. Ziffer 2
      richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
    3. Ziffer 3
      Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Absatz 2, erfolgreich abgelegt wurden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5,Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden, sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Absatz 2, erfolgreich abgelegt wurden, nach vier Stunden zu beenden.

Schlagworte

Kopfmassage

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214832