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BGBl. II Nr. 198/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung (Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 198/2026 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Glasbläserei,
    2. Ziffer 2
      Glasmacherei,
    3. Ziffer 3
      Glasmalerei,
    4. Ziffer 4
      Glasschliff und Glasgravur.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte der nicht auszubildenden Schwerpunkte ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.