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BGBl. II Nr. 201/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2026× zu Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 8 (neu)
in Kraft 01.08.2021 – 13.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 336/2021 · danach: BGBl. II Nr. 201/2026 § 12↗RIS↗
in Kraft 14.07.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 201/2026 § 12↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) erlassen wird, BGBl 272/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß Anlage 11 der in Abs. 3 angeführten Verordnung ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker), BGBl. Nr. 272/1975, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(8) § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 4, §12 samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnung des § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Anmerkung
§ 13 ab 1.1.2027
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 8 (entfallen)
in Kraft 14.07.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 201/2026 § 12↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 201/2026 § 12↗RIS↗
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Konditorei (Zuckerbäckerei) kann eine Zusatzprüfung in dem jeweils anderen Schwerpunkt abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zuckerbäcker, BGBl. Nr. 491/1973, Anlage 11, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2021, kann eine Zusatzprüfung im Schwerpunkt Patisserie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) erlassen wird, BGBl 272/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß Anlage 11 der in Abs. 3 angeführten Verordnung ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker), BGBl. Nr. 272/1975, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(8) § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 4, §12 samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnung des § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Anmerkung
§ 13 ab 1.1.2027