Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Konditorei (Zuckerbäckerei) kann eine Zusatzprüfung in dem jeweils anderen Schwerpunkt abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Konditorei (Zuckerbäckerei) kann eine Zusatzprüfung in dem jeweils anderen Schwerpunkt abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Paragraphen 9 bis 11 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zuckerbäcker, BGBl. Nr. 491/1973, Anlage 11, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2021, kann eine Zusatzprüfung im Schwerpunkt Patisserie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zuckerbäcker, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,, Anlage 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,, kann eine Zusatzprüfung im Schwerpunkt Patisserie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Paragraphen 9 bis 11 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279424