Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 201/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute14.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 201/2026
§ 1201.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 201/2026
§ 1214.07.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 201/2026
§ 1201.08.202113.07.2026 BGBl. II Nr. 336/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 201/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Konditorei (Zuckerbäckerei) kann eine Zusatzprüfung in dem jeweils anderen Schwerpunkt abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Paragraphen 9 bis 11 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zuckerbäcker, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,, Anlage 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,, kann eine Zusatzprüfung im Schwerpunkt Patisserie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Paragraphen 9 bis 11 anzuwenden.

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40279424