Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) erlassen wird, BGBl 272/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) erlassen wird, Bundesgesetzblatt 272 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß Anlage 11 der in Abs. 3 angeführten Verordnung ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß Anlage 11 der in Absatz 3, angeführten Verordnung ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker), BGBl. Nr. 272/1975, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker), Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1975,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(8)Absatz 8,§ 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 4, §12 samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnung des § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 4,, §12 samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Anmerkung
§ 13 ab 1.1.2027
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279422