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BGBl. II Nr. 203/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2026× zu Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung 21 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.05.2022 – 13.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 102/2022 · danach: BGBl. II Nr. 203/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 203/2026 § 1↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.
1. Verkehrswegebau,
2. Siedlungswasserbau,
3. Baumaschinenbetrieb,
4. Tunnelbautechnik.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin in den Schwerpunkten „Verkehrswegebau“, „Siedlungswasserbau“ und „Baumaschinenbetrieb“ kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. In die Ausbildung im Schwerpunkt „Tunnelbautechnik“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eingetreten werden.
(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.
(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.