BGBl. II Nr. 203/2026
Änderung der Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 16.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 4 und 6 bis 17 in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 und die Paragraphenbezeichnung des § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.
Anmerkung
§ 16aufgehoben
Evaluierung
Paragraph 16,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.