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BGBl. II Nr. 204/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Tierpflege-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpflege (Tierpflege-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierpflege-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 204/2026 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Tierpflege

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.