BGBl. II Nr. 204/2026
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Tierpflege
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege über die in den Absatz 2 und 3 definierten beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
- Ziffer einsFachkräfte im Lehrberuf Tierpflege arbeiten in Zoos, Tierparks und Tiergärten, Aquarien, Forschungs- und Untersuchungseinrichtungen, Tierheimen, Tierkliniken, Tierarztpraxen sowie in weiteren Einrichtungen, die sich mit der Pflege, Betreuung, Haltung und Zucht von Tieren befassen.
- Ziffer 2Ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit besteht in der täglichen Versorgung und Beobachtung der Tiere. Dazu gehört insbesondere die Fütterung, die auf Grundlage vorgegebener Futterpläne erfolgt. Die Fachkraft achtet dabei auf die richtige Zusammensetzung und Menge der Futtermittel. Wird kein Fertigfutter verwendet, zerkleinert sie die jeweiligen Bestandteile und mischt sie im vorgeschriebenen Verhältnis. Das vorbereitete Futter wird tier- und verhaltensgerecht entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen angeboten.
- Ziffer 3Ein weiterer zentraler Aufgabenbereich ist die tierbezogene Pflege. Je nach Tierart kann dies verschiedenste Maßnahmen umfassen wie zB das Abspritzen mit warmem Wasser, Bürsten des Fells, Huf- und Klauenpflege. Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Fachkraft ist die Kontrolle des Tierverhaltens sowie die Beobachtung des Gesundheitszustandes der Tiere. Sie führt Dokumentationen, in denen wichtige Daten über die in ihrer Obhut stehenden Tiere vermerkt werden. Bei auffälligem Tierverhalten, welches auf Krankheitssymptome schließen lässt, verständigt sie die zuständigen Personen.
- Ziffer 4In bestimmten Fällen gehört auch das Aussondern verendeter Tiere sowie das Töten von Futtertieren zum Aufgabenbereich. Zudem ist die Fachkraft mit der Vorbereitung und Durchführung von Tiertransporten sowie gelegentlich mit dem Aufbau, der Einrichtung oder Reparatur von Tierunterkünften betraut.
- Ziffer 5Neben der direkten Tierpflege spielen die Gestaltung und Instandhaltung der Tierunterkünfte eine wichtige Rolle. Diese müssen funktional, tier- und verhaltensgerecht sowie gut zu reinigen sein. Die Fachkraft achtet darauf, dass die Umgebung den Bedürfnissen der Tiere entspricht – beispielsweise hinsichtlich Größe, Struktur, Rückzugsmöglichkeiten, Beschäftigungsangeboten oder geeigneter Bepflanzung.
- Ziffer 6Ein großer Teil der täglichen Routine besteht auch in der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Unterkünften wie Gebäuden, Freigehegen, Volieren, Aquarien und Terrarien. Dabei kommen mitunter empfindliche oder technisch anspruchsvolle Geräte zum Einsatz, deren sorgfältige Pflege ebenfalls in den Aufgabenbereich fällt. Je nach Ziel der Desinfektion wählt die Fachkraft geeignete Mittel aus und führt gegebenenfalls auch Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch.
- Ziffer 7Weiters stellt sie mit ihren Tätigkeiten im Laborbereich, aber auch in modernen, wissenschaftlich geführten Einrichtungen wie beispielsweise Zoos, eine wichtige Schnittstelle zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dar.
- Ziffer 8Bei all ihren Tätigkeiten hält die Fachkraft die geltenden Tierschutzgesetze konsequent ein. Darüber hinaus übernimmt sie auch organisatorische Aufgaben im Betrieb und steht als Ansprechpartnerin für Besucherinnen und Besucher zur Verfügung.
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- Ziffer einsBerufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.
- Ziffer 2Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- Ziffer 3Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- Ziffer 4Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
- Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld |
1.1 Lehrbetrieb |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz |
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Team- und Projektarbeit |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit |
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
4.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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4.2 Digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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4.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 7,Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:
5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen |
5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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5.2 Tierethik |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche:
6. Grundlagen der Tierpflege | |||
6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Werkzeuge und Geräte | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.3 Grundlagen der Biologie und Tierverhalten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7. Umgang mit Tieren | |||
7.1 Pflege von Tieren | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.2 Tierunterkünfte | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.3 Tierfütterung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.4 Züchten und Aufziehen von Tieren | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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7.5 Tiergesundheit | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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7.6 Tiertransport | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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8. Spezielle Tätigkeitsbereiche der Tierpflege | |||
8.1 Besucherbetreuung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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8.2 Mitwirken bei tierärztlichen Tätigkeiten | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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8.3 Labortiere | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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- Absatz 9,Sofern die Ausbildung zur betrieblichen Ersthelferin oder betrieblichem Ersthelfer in der Dauer von 16 Stunden (Berufsbildposition 5.1.1) nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden kann und diese Ausbildung auch nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird, ist diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
- Absatz 3,Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Absatz 5, außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 11 der in Absatz 3, genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsLehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Ziffer 2Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet oder die gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, genannten Verordnung antreten.