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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 10↗RIS↗

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Parlamentsdirektion hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Bediensteten nicht nachteilig auswirkt.
  2. Absatz 2,Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv von der Parlamentsdirektion und unmittelbaren Vorgesetzten gefördert werden.
  3. Absatz 3,Im Mitarbeitendengespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung explizit angesprochen werden.
  4. Absatz 4,Seitens der Parlamentsdirektion sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um weibliche Bedienstete verstärkt für die Übernahme leitender Funktionen zu qualifizieren und zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (beispielsweise Projektleitung, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis, Teamleitungen, Eigenverantwortungsbereiche) zu fördern.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme von weiblichen – auch teilzeitbeschäftigten – Bediensteten an Führungskräftelehrgängen ist seitens der Parlamentsdirektion zu fördern. Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen weibliche Bedienstete unterrepräsentiert sind. Bei allfälligen Nachwuchsführungskräfteprogrammen ist die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte über die Nominierung nachweislich zu informieren.