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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 5↗RIS↗

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken, in Webinhalten sowie in allen Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Ein Hinweis, dass mit der männlichen Bezeichnung beide Geschlechter gemeint sind, ist nicht ausreichend.
  2. Absatz 2,Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden IKT-Software ist auf den geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen und soweit technisch möglich umzusetzen.