Absatz eins,Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, Amtsblatt , L 2023 65/1, fest.
BGBl. II Nr. 216/2026
Standortverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH über die Ermittlung und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung (Standortverordnung – Standort-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Zweck
Paragraph eins,
- Absatz 2,Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in Paragraph 4, festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.