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BGBl. II Nr. 223/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.