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BGBl. II Nr. 23/2026

kundgemacht 16.02.2026 RIS↗
6. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (6. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2026× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 2 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 23.02.2021 – 16.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 89/2021 · danach: BGBl. II Nr. 23/2026 § 11↗RIS↗
in Kraft 17.02.2026 – 31.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 23/2026 · danach: BGBl. II Nr. 381/2024 § 11↗RIS↗
Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
§ 11.
(1) Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
(1a) Abweichend davon ist bei einem Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2022 die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Umfang von zumindest neun Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. Zwei Monate dieser Ausbildungszeit können in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen und die als Ausbildungsstätten für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.
(2) Die Fachgebiete
… 7 unveränderte Absätze
1. Kinder- und Jugendheilkunde,
2. Orthopädie und Traumatologie,
3. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
4. eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
Schlagworte
Kinderheilkunde