Absatz eins,Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorgesehen.
BGBl. II Nr. 241/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.
- Absatz 3,Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.
- Absatz 4,Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.
- Absatz 5,Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.
- Absatz 6,Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
- Absatz 7,Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.