Absatz eins,Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung der Paragraph 11 b bis Paragraph 11 d, B-GlBG zu achten.
BGBl. II Nr. 263/2026
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
B. Besondere Förderungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils
Paragraph 8,
- Absatz 2,Bei Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß Paragraph 11 b, bzw. Paragraph 11 c, B-GlBG hinzuweisen.
- Absatz 3,Alle Ausschreibungstexte gemäß Paragraph 7, B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen.
- Absatz 4,Es ist Aufgabe von Führungskräften, besonders Frauen zur Übernahme von Führungsverantwortung zu ermutigen.