BGBl. II Nr. 267/2026
Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) festgesetzten Beträge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändert
Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
§ 12.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr jährlich 500 516 Euro.