BGBl. II Nr. 267/2026
Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) festgesetzten Beträge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1 Schlussteil
Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen
§ 14.
(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021,
1. für Binnenschiffe
2. für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2
3. für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4
(2) Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.
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