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BGBl. II Nr. 267/2026

kundgemacht 03.09.2026 RIS↗
Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) festgesetzten Beträge
Kundmachung BGBl. II Nr. 267/2026× zu TKGV 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) 12 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2; Abs 5 bis Abs 7
in Kraft 14.07.2025 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 356/2024 · danach: BGBl. II Nr. 267/2026 § 15↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 267/2026 § 15↗RIS↗
Amateurfunkstellen
§ 15.
(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 200 206,40 Euro.
(2) Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 50 51,60 Euro.
(3) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 800 825,60 Euro.
(4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle der Zuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren,
1. von im Sinne der FNV 2013, primär gewidmeter Amateurfunkfrequenzen 400 412,80 Euro,
2. von im Sinne der AFV, in der jeweils geltenden Fassung, und der FNV 2013, in der jeweils geltenden Fassung, sekundär gewidmeter Frequenzen zusätzlich je sekundär gewidmetem Frequenzband 100 103,20 Euro.
(5) Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 50 51,60 Euro
(6) Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10 10,32 Euro je Tag.
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 100 103,20 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.
(7) Für die Ablegung der Prüfung oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung beträgt die Gebühr 50 51,60 Euro.