BGBl. II Nr. 267/2026
Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Valorisierung der in der Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 (TKGV 2025) festgesetzten Beträge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändert
Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
§ 16.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR“) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 247,68 Euro.