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BGBl. II Nr. 274/2026

kundgemacht 11.09.2026 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 274/2026 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die elektronische Datenübertragung zwischen Teilnehmern und einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in Bezug auf Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, und
    2. Ziffer 2
      die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline für andere Portale.
  2. Absatz 2,Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (Paragraph 2,), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 identifiziert.
    2. Ziffer 2
      Dem Benutzer sind Zugangsdaten bekannt gegeben worden, die er mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat.