(2)Absatz 2,Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (§ 2), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (Paragraph 2,), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:
Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 identifiziert.Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 identifiziert.
Dem Benutzer sind Zugangsdaten bekannt gegeben worden, die er mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat.