Absatz eins,Zu sperren sind:
- Ziffer einsTeilnehmer, über deren Vermögen
- Litera aein Konkursverfahren gemäß Paragraph 180, Absatz eins, IO,
- Litera bein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß Paragraph 170, IO oder
- Litera cein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, IO
eröffnet wurde. Die Sperre ist zu beenden, wenn das in Litera a bis c bezeichnete Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde. - Ziffer 2Teilnehmer, für die ein Erwachsenenvertreter nach Paragraph 245, Absatz 3, ABGB rechtskräftig bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss einen Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB betreffend Handlungen vor den Abgabenbehörden enthält. Die Sperre ist zu beenden, wenn der Genehmigungsvorbehalt rechtskräftig aufgehoben wurde oder die gerichtliche Erwachsenenvertretung aus einem der in Paragraph 246, ABGB genannten Gründe endet.
- Ziffer 3Teilnehmer, für die ein Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss die Vertretung vor den Abgabenbehörden umfasst. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Vertretung vor den Abgabenbehörden oder die Kuratel rechtskräftig aufgehoben wurde.
- Ziffer 4Teilnehmer, die gemäß dem Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig für tot erklärt wurden. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Todeserklärung gemäß Paragraph 23, Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig aufgehoben wurde.
- Ziffer 5Teilnehmer im Fall ihres Todes.
- Ziffer 6Teilnehmer, die aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht wurden.
- Ziffer 7Teilnehmer bei Verlust der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Paragraph 79, BAO).