BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
3. Abschnitt, Funktionsumfang und Datenübertragung
Funktionsumfang der Teilnahme
Paragraph 12,
Der Funktionsumfang, der einem Teilnehmer zur Verfügung steht, richtet sich nach den für den jeweiligen Teilnehmer geltenden Vorschriften.