Absatz eins,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer im Verfahren Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.
BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Automationsunterstützte Datenübertragung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen.