Absatz eins,Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO, für die keine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, in FinanzOnline zur Verfügung steht, oder aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können nach Maßgabe des Paragraph 12, über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ eingebracht werden.
BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Sonstige Anbringen und Anfragen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Anbringen können über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Anbringen, die an andere Einrichtungen gerichtet sind, sind unbeachtlich.