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BGBl. II Nr. 274/2026

kundgemacht 11.09.2026 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 274/2026 § 15↗RIS↗

Sonstige Anbringen und Anfragen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO, für die keine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, in FinanzOnline zur Verfügung steht, oder aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können nach Maßgabe des Paragraph 12, über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Anbringen können über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Anbringen, die an andere Einrichtungen gerichtet sind, sind unbeachtlich.