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BGBl. II Nr. 274/2026

kundgemacht 11.09.2026 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 274/2026 § 16↗RIS↗

Mutwillensstrafe

Paragraph 16,

Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das

  1. Ziffer eins
    eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und
  2. Ziffer 2
    eine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 5 zur Verfügung steht,
nicht über diese Funktion einbringen, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Teilnehmer unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.