Absatz eins,Eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung von Anbringen liegt vor, wenn eine Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bzw. deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre gemäß Paragraph 11, aufrecht ist.
BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Unzumutbarkeit
Paragraph 17,
- Absatz 2,Der Nachweis der Unzumutbarkeit ist nicht möglich:
- Ziffer einsdurch Behörden,
- Ziffer 2durch Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
- Ziffer 3für Anbringen gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
In diesen Fällen besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen im Verfahren FinanzOnline immer, wenn die Abgabenvorschriften dies vorsehen.