Absatz eins,Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind. Sofern der Teilnehmer glaubhaft macht, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Paragraph 9,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten und des zweiten Authentifizierungsfaktors durch einen Dritten gestellt wurde, gilt das Anbringen als unbeachtlich. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices oder Datenstrom.
BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Zurechnung von Anbringen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Anbringen von Teilnehmern, die unter Verwendung eines E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO eingebracht werden, gelten als Anbringen desjenigen auf den der E-ID oder das elektronische Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO ausgestellt bzw. registriert ist. Dies gilt nicht bei Verwendung des E-ID bzw. des elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO als Vertreter.
- Absatz 3,Anbringen, die durch einen dazu berechtigten Vertreter eingebracht werden, gelten als Anbringen desjenigen, für den der Vertreter einschreitet.
- Absatz 4,Abgesehen von Vertretern, die in ihrer Vertreterfunktion Anbringen stellen (Absatz 3,), gilt Folgendes:
- Ziffer einsJeder Teilnehmer hat seinen FinanzOnline-Zugang ausschließlich für Anbringen, die ihn selbst betreffen, zu verwenden.
- Ziffer 2Anbringen, die eine andere Person betreffen, als diejenige, deren E-ID oder Zugangsdaten für die Teilnehmeridentifikation verwendet worden sind, sind – ungeachtet einer tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline – unbeachtlich.