BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
6. Abschnitt, Datenverarbeitung
Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung
Paragraph 22,
Für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung dürfen auch Daten verarbeitet werden, die nicht für Zwecke des Beginns oder der Beendigung der Teilnahmeberechtigung an FinanzOnline übermittelt wurden.