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BGBl. II Nr. 274/2026

kundgemacht 11.09.2026 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 274/2026 § 23↗RIS↗

Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen

Paragraph 23,

Zum Zweck der technischen Ermöglichung der Verwendung von spezifizierten Funktionen in FinanzOnline dürfen die an eine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten verarbeitet werden, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.