BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen
Paragraph 23,
Zum Zweck der technischen Ermöglichung der Verwendung von spezifizierten Funktionen in FinanzOnline dürfen die an eine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten verarbeitet werden, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.