BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Datenverarbeitung für Zwecke der Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen
Paragraph 24,
Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KommStG eingebrachten Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiter zu leiten. Er handelt dabei als Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und darf keine Prüfung der Daten hinsichtlich des Inhalts, der Steuerpflichtigeneigenschaft und einer allfälligen Vertretungsbefugnis durchführen.