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BGBl. II Nr. 274/2026

kundgemacht 11.09.2026 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 274/2026 § 3↗RIS↗

Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der technischen Umsetzung der Teilnahme von Vertretern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis d sind folgende Daten dem Bundesminister für Finanzen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Änderungen der für die Teilnahme von Steuerberatern oder Wirtschaftstreuhändern erforderlichen Daten;
    2. Ziffer 2
      von der Notariatskammer: Änderungen der für die Teilnahme von Notaren, Notarsubstituten oder Notar-Partnerschaften erforderlichen Daten;
    3. Ziffer 3
      von den Rechtsanwaltskammern: Änderungen der für die Teilnahme von Rechtsanwälten oder Rechtsanwalts-Gesellschaften sowie von europäischen Rechtsanwälten erforderlichen Daten;
    4. Ziffer 4
      vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von Immobilienverwalter erforderlichen Daten;
    5. Ziffer 5
      vom österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und vom Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen: Änderungen der für die Teilnahme von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten;
    6. Ziffer 6
      von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände: Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten;
    7. Ziffer 7
      vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von eingetragenen Berufsberechtigten nach dem BiBuG 2014 erforderlichen Daten.
  2. Absatz 2,Die Übermittlungsverpflichtung umfasst auch Daten, aufgrund derer die Teilnahmeberechtigung endet oder ruht.