Absatz eins,Zum Zweck der technischen Umsetzung der Teilnahme von Vertretern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis d sind folgende Daten dem Bundesminister für Finanzen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:
- Ziffer einsvon der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Änderungen der für die Teilnahme von Steuerberatern oder Wirtschaftstreuhändern erforderlichen Daten;
- Ziffer 2von der Notariatskammer: Änderungen der für die Teilnahme von Notaren, Notarsubstituten oder Notar-Partnerschaften erforderlichen Daten;
- Ziffer 3von den Rechtsanwaltskammern: Änderungen der für die Teilnahme von Rechtsanwälten oder Rechtsanwalts-Gesellschaften sowie von europäischen Rechtsanwälten erforderlichen Daten;
- Ziffer 4vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von Immobilienverwalter erforderlichen Daten;
- Ziffer 5vom österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und vom Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen: Änderungen der für die Teilnahme von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten;
- Ziffer 6von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände: Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten;
- Ziffer 7vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von eingetragenen Berufsberechtigten nach dem BiBuG 2014 erforderlichen Daten.