Absatz eins,Zugangsdaten werden auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und die Mobiltelefonnummer des gesetzlichen Vertreters oder Behördenleiters zu enthalten. Für die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten der nicht natürlichen Person ist eine beglaubigte Spezialvollmacht nötig, außer es handelt sich um einen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Die Beglaubigung der Spezialvollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellung durch einen dazu beauftragten Prokuristen der nicht natürlichen Person oder durch einen Mitarbeiter eines Vertreters gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt oder eine Behörde zu FinanzOnline angemeldet werden soll.
BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat zu erfolgen
- Ziffer einsdurch persönliche Übergabe an den gesetzlichen Vertreter der nicht natürlichen Person,
- Ziffer 2durch persönliche Übergabe an einen Prokuristen, einen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder an einen von diesem beauftragten Mitarbeiter, sofern dies die vorgelegte Spezialvollmacht ausdrücklich erlaubt,
- Ziffer 3durch persönliche Übergabe an den beauftragten Mitarbeiter einer Behörde, sofern dies die vorgelegte Spezialvollmacht ausdrücklich erlaubt,
- Ziffer 4durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) des gesetzlichen Vertreters der nicht natürlichen Person bzw. des Behördenleiters.
- Absatz 3,Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV gilt Folgendes:
- Ziffer einsDer Nachweis der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.
- Ziffer 2Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.
- Ziffer 3Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
- Ziffer 4Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.