Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, erfüllt und dies bei Antragstellung nachweist, das Passwort zurückzusetzen („Rücksetzung“). Für den Antrag auf Rücksetzung des Passworts sind die Bestimmungen des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Rücksetzung kann auch im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 4, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 8, zu erledigen.
BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Rücksetzung des Passworts
Paragraph 7,
- Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer nicht natürlichen Person das Passwort zurückzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Rücksetzung darf postalisch, persönlich oder im Rahmen der Online-Identifikation beim Finanzamt Österreich gestellt werden.