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BGBl. II Nr. 274/2026

kundgemacht 11.09.2026 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 274/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 274/2026 § 8↗RIS↗

Außerkraftsetzen der Zugangsdaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten (einschließlich der im Rahmen der Benutzerverwaltung gemäß Paragraph 10, eingeräumten Zugriffsrechte) außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat – außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, – Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO erfolgt.
  3. Absatz 3,Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt.