BGBl. II Nr. 274/2026
FinanzOnline-Verordnung 2027
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten
Paragraph 9,
Teilnehmer haben Zugangsdaten und den zweiten Authentifizierungsfaktor geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und ihre Weitergabe zu unterlassen.