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BGBl. II Nr. 277/2026

kundgemacht 16.09.2026 RIS↗
Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich eines Abschnitts der S 6 Semmering Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 277/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 277/2026 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn St. Michael der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung St. Michael der Abschnitt von km 32,14 bis km 41,32 und
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Seebenstein der Abschnitt von km 41,34 bis km 32,13.