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BGBl. II Nr. 281/2026

kundgemacht 17.09.2026 RIS↗
Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 281/2026× zu KLRV Universitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

KLRV Universitäten 18 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1a (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.2025 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 176/2025 · danach: BGBl. II Nr. 281/2026 § 17↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 281/2026 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.
(1a) Die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 gebuchten Kosten gemäß § 6 Abs 1 sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu verrechnen.
(2) Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten zuzuordnen sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 zu verrechnen.
(3) Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß § 12 sind dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 zuzuordnen.
… 19 unveränderte Absätze
(4) Sofern einer Personalkategorie gemäß § 7 Abs. 1 einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:
1. § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
a) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
b) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
2. § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
a) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
b) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
3. § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
a) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
b) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
4. § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal) und
a) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
b) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
c) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen).
Schlagworte
Professorenin, Universitätsdozentenin, Mitarbeiterin