Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Abs. 1a und 2 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).Absatz eins a und 2 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.
(1a)Absatz eins a,Die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 gebuchten Kosten gemäß § 6 Abs 1 sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu verrechnen.Die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebuchten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 zu verrechnen.Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß § 12 sind dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 zuzuordnen.Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß Paragraph 12, sind dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Sofern einer Personalkategorie gemäß § 7 Abs. 1 einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:Sofern einer Personalkategorie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal) und
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen).
Schlagworte
Professorenin, Universitätsdozentenin, Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280749