Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.
(2)Absatz 2,Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten zuzuordnen.Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß § 12 sind dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 zuzuordnen.Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß Paragraph 12, sind dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Sofern einer Personalkategorie gemäß § 7 Abs. 1 einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:Sofern einer Personalkategorie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal) und
§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) undParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen).
Schlagworte
Professorenin, Universitätsdozentenin, Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
NOR40214059