BGBl. II Nr. 284/2026
ImmoInvF-Risikohinweisverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestinhalte für den Risikohinweis in Prospekten über Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und Immobilienfonds – ImmoInvF-Risikohinweisverordnung (ImmoInvF-RHV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Verpflichtender Mindestinhalt
Paragraph eins,
Ein Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG hat in seinem allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken den Mindestinhalt gemäß der Anlage gut sichtbar aufzunehmen.