Absatz eins,Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf
- Ziffer einsbesondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Ziffer 2Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Ziffer 3Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
- Ziffer 4die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.